AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der FlexBio Technologie GmbH
AGB im Geschäftsbereich mit Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts
1. Gültigkeitsbereich
1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Lieferung von Anlagen, Teilkomponenten, Anlagenzubehör, Ersatzteilen, Software, Planungs-, Montage-, Inbetriebnahme-, Wartungs-, Service- und sonstige Dienstleistungen zwischen der FlexBio Technologie GmbH, Otto-Hahn-Straße 7a, 37574 Einbeck (nachfolgend „FlexBio“) und dem Geschäfts- und Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte mit dem Kunden, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Inhaltlich widersprechende, ergänzende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, FlexBio stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn FlexBio in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.3 Individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen FlexBio und dem Kunden, insbesondere der Vertrag, das Angebot und die Auftragsbestätigung, gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch FlexBio. Gesetzlich vorrangige Individualabreden bleiben unberührt.
1.4 Diese Bedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Liefergegenstände oder Leistungen als angenommen, sofern der Kunde vor oder bei Vertragsschluss in zumutbarer Weise auf ihre Geltung hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
2. Angebot und Auftrag
2.1 Angebote von FlexBio sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist FlexBio berechtigt, ein Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Zugang bei FlexBio schriftlich, insbesondere durch Auftragsbestätigung, anzunehmen.
2.2 Mit dem Auftrag bestätigt der Kunde, dass die von ihm übermittelten und dem Angebot zugrunde liegenden Daten, Tatsachen und Informationen vollständig und zutreffend sind. Dies gilt insbesondere für Abwasser-, Prozess-, Betriebs-, Standort-, Schnittstellen-, Medien-, Genehmigungs-, Energie-, Bau- und Infrastrukturangaben.
2.3 An Zeichnungen, Abbildungen, Ertragsabschätzungen, technischen Angaben, Kostenvoranschlägen, Mustern, Konzepten, Berechnungen, Planungen, Softwareunterlagen und sonstigen Unterlagen oder Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, behält sich FlexBio Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FlexBio nicht zugänglich gemacht und vom Kunden nur für den vereinbarten Vertragszweck genutzt werden.
2.4 Technische Angaben, Abbildungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs-, Ertrags-, Verbrauchs- und Wirtschaftlichkeitswerte sind nur annähernde Orientierungswerte, sofern sie nicht von FlexBio ausdrücklich schriftlich als verbindlich oder garantiert bezeichnet werden. Garantien bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Garantieerklärung von FlexBio.
2.5 Soweit nichts anderes angegeben ist, hält sich FlexBio an die im Angebot enthaltenen Preise sieben Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die von FlexBio in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3. Umfang der Lieferungen und Leistungen
3.1 Für den Lieferungs- und Leistungsumfang ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von FlexBio maßgebend. Soweit Leistungen, Komponenten, Schnittstellen, Genehmigungsunterlagen, Gutachten, Montagen, Inbetriebnahmen, Planungen, Dokumentationen, Softwareleistungen oder sonstige Nebenleistungen nicht ausdrücklich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind, sind sie nicht geschuldet und werden bei Beauftragung gesondert vergütet.
3.2 Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich garantiert wurden. Fristen beginnen erst, wenn alle technischen, kaufmännischen und genehmigungsbezogenen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat und vereinbarte Anzahlungen vollständig eingegangen sind.
3.3 Sofern für Genehmigungsanträge, Ausführungen oder Projektfortschritte fachliche Gutachten, Stellungnahmen oder Nachweise Dritter erforderlich sind, insbesondere Standsicherheitsnachweise, Baugrunduntersuchungen, Geruchs-, Lärm-, Naturschutz-, Brandschutz-, Explosionsschutz- oder Störfallgutachten, wasserbehördliche Unterlagen, Entwässerungsanträge oder landschaftspflegerische Fachbeiträge, gehören diese nur dann zum Leistungsumfang von FlexBio, wenn sie ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind.
3.4 Der Kunde stellt erforderliche Gutachten, Genehmigungen, Bestandsunterlagen, Schnittstelleninformationen und sonstige Projektgrundlagen kostenfrei und rechtzeitig zur Verfügung. Alternativ können die Parteien vereinbaren, dass FlexBio solche Leistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden beauftragt.
3.5 Änderungen der Konstruktion, Form, Software, Ausführung, Konzeptionierung oder technischer Abläufe bleiben FlexBio vorbehalten, wenn der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich verändert wird, die vereinbarte Funktion im Wesentlichen erhalten bleibt und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.
3.6 Montage, Aufstellung, Inbetriebnahme, Probebetrieb, Schulung, Wartung, Service, wiederholte Anfahrten, erweiterte Dokumentationen, besondere Prüfungen und Testläufe gehören nur dann zum Auftragsumfang, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Übernimmt FlexBio solche Leistungen, verpflichtet sich der Kunde zu umfassender, rechtzeitiger und kostenfreier Mitwirkung nach Maßgabe dieser Bedingungen.
3.7 Mit der Auftragsbestätigung bestätigt der Kunde, dass der Liefergegenstand ausschließlich entsprechend dem vereinbarten Verwendungszweck genutzt und nicht zweckentfremdet wird. Zusätzliche Leistungen, die über den vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert berechnet.
4. Preise, Preisänderung, Zahlung und Zusatzaufwand
4.1 Die Preise von FlexBio gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Lager des Herstellers bzw. ab Werk, zuzüglich Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Montage-, Inbetriebnahme-, Reise-, Übernachtungs- und Nebenkosten sowie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Preisänderung nach Indexentwicklung. Soweit sich zwischen dem Vormonat der Angebotsstellung als Basiszeitraum und dem für die Abrechnung maßgeblichen Vergleichszeitraum die nachstehend genannten Indizes verändern, ändern sich die Preise nach Maßgabe dieser Ziffer 4.2. Eine ausdrücklich schriftlich als Festpreis ohne Preisgleitung vereinbarte Vergütung bleibt hiervon unberührt.
4.3 Der Preis für produzierte und gelieferte Ware ändert sich entsprechend der prozentualen Veränderung des vom Statistischen Bundesamt (Destatis) veröffentlichten „Index der Großhandelsverkaufspreise, Deutschland, Gesamtindex“. Maßgebliche Fundstelle ist GENESIS-Online, Statistik 61281, ergänzend der jeweilige Statistische Bericht „Index der Großhandelsverkaufspreise“.
4.4 Die gesondert ausgewiesenen Transportkosten ändern sich entsprechend der prozentualen Veränderung des vom Statistischen Bundesamt (Destatis) veröffentlichten Einfuhrpreisindex für „Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh“. Maßgebliche Fundstelle ist GENESIS-Online, Themenbereich 61411, ergänzend der jeweilige Statistische Bericht „Index der Einfuhrpreise“.
4.5 Maßgeblicher Vergleichszeitraum ist jeweils der zuletzt veröffentlichte Monatswert vor dem Monat der Warenlieferung. Preisänderungen wirken sowohl zugunsten als auch zulasten beider Vertragsparteien. Unterschreitet die prozentuale Veränderung des jeweiligen Index gegenüber dem Basiswert 0,5 %, bleibt sie unberücksichtigt. Die Anpassung wird in der Rechnung als Zuschlag oder Abschlag gesondert ausgewiesen.
4.6 Bei Umbasierung, methodischer Änderung oder Einstellung einer genannten Indexreihe tritt die amtliche Nachfolgereihe des Statistischen Bundesamtes an ihre Stelle. Soweit eine unmittelbare Fortführung nicht möglich ist, ist der wirtschaftlich nächstvergleichbare amtliche Index heranzuziehen.
4.7 Zahlungskonditionen. Soweit im Angebot, im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung keine ausdrücklich abweichenden Zahlungskonditionen vereinbart sind, gelten bei Aufträgen, Lieferungen und Leistungen mit einem Auftragswert oder Rechnungsbetrag ab 1.000,00 EUR netto die nachfolgenden Zahlungskonditionen: 50 % der Auftragssumme sind bei Vertragsabschluss bzw. mit Zugang der Auftragsbestätigung fällig, weitere 40 % nach Meldung der Versandbereitschaft bzw. Bereitstellung der wesentlichen Liefergegenstände und die Schlusszahlung von 10 % zuzüglich etwaiger Zusatzleistungen bei Fertigstellung, Lieferung oder Anzeige der Inbetriebnahmebereitschaft, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die vorgenannten Zahlungskonditionen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht nochmals ausdrücklich wiederholt werden, sofern keine abweichende Individualvereinbarung getroffen wurde.
4.8 Bei Aufträgen, Lieferungen und Leistungen mit einem Auftragswert oder Rechnungsbetrag unter 1.000,00 EUR netto ist der Rechnungsbetrag, soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne Abzug innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
4.9 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von FlexBio anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.10 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden sämtliche ausstehenden Teilzahlungen aus demselben Auftrag sofort fällig. Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. FlexBio ist berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.11 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse vor, ist FlexBio berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlung oder angemessener Sicherheitsleistung abhängig zu machen und, soweit gesetzlich zulässig, die gesamte Restforderung fällig zu stellen.
4.12 Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur unmittelbar an FlexBio oder an eine von FlexBio ausdrücklich schriftlich bevollmächtigte Person geleistet werden.
4.13 Zusatz-, Mehr- und Regieleistungen. Zusätzliche Leistungen, Mehrleistungen, Regieleistungen, Wartezeiten, Störungsanalysen, Serviceeinsätze, zusätzliche Montage-, Inbetriebnahme-, Prüf-, Test-, Dokumentations-, Software-, Planungs- oder Anpassungsleistungen, die nicht ausdrücklich im vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang enthalten sind, werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Material, Fremdleistungen, Lizenzen, Verbrauchsstoffe, besondere Prüfmittel und sonstige projektbezogene Auslagen werden zusätzlich berechnet.
Stundensätze für Zusatz-, Mehr- und Regieleistungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist:
Elektriker/in Stundensatz: 95,00 EUR
Monteur/in Stundensatz: 90,00 EUR
Techniker/in Stundensatz: 105,00 EUR
Projektingenieur/in Stundensatz: 115,00 EUR
4.14 Die normale Arbeitszeit liegt montags bis freitags zwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr. Die erste Einsatzstunde wird unabhängig von der tatsächlichen Dauer vollständig abgerechnet. Jede weitere Einsatzstunde wird je Mitarbeiter/in im 15-Minuten-Takt abgerechnet.
4.15 Reisezeiten, Fahrtkosten und Übernachtungen werden zusätzlich nach folgenden Pauschalsätzen berechnet, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist:
Reisezeit je Mitarbeiter/in und angefangene Stunde: 75,00 EUR
Fahrtkosten je Fahrzeug und gefahrenem Kilometer: 1,55 EUR
Übernachtungspauschale je Nacht und Mitarbeiter/in: 135,00 EUR
4.16 Für Personaleinsätze außerhalb der normalen Arbeitszeiten fallen zusätzlich zu den jeweiligen Stundensätzen folgende Zuschläge je Mitarbeiter/in und Stunde an:
Montag bis Freitag, 17:00-20:00 Uhr: 25 %
Montag bis Freitag, 20:00-07:00 Uhr: 50 %
Samstag, 00:00-24:00 Uhr: 50 %
Sonntag, 00:00-24:00 Uhr: 75 %
Feiertag am Ort der Leistungserbringung, 00:00-24:00 Uhr: 125 %
5. Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten
5.1 Wird FlexBio mit Inspektions-, Wartungs-, Service- oder Instandhaltungsarbeiten beauftragt, erfolgt die Vergütung nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich Fahrtkosten, Reisezeiten, Übernachtungs- und Nebenkosten nach Maßgabe von Ziffer 4 und der jeweils vereinbarten oder geltenden Sätze.
5.2 Können Instandhaltungsarbeiten ohne vorherige Inspektion, Störungsanalyse oder Prüfung der Anlage nicht sachgerecht durchgeführt werden, ist FlexBio berechtigt, die hierfür erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit der Kunde keine anderweitige Entscheidung trifft. FlexBio wird dem Kunden anschließend, soweit erforderlich, ein Angebot über weitere Instandhaltungsmaßnahmen vorlegen.
5.3 Der Kunde hat Angebote über notwendige Instandhaltungs-, Reparatur- oder Ersatzmaßnahmen unverzüglich anzunehmen oder abzulehnen. Verzögerungen, Stillstandzeiten, zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten und sonstiger Mehraufwand aufgrund verspäteter Entscheidungen des Kunden werden gesondert berechnet.
6. Fertigstellung, Lieferfristen und höhere Gewalt
6.1 Die von FlexBio genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Die Einhaltung verbindlicher Fristen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche Mitwirkungspflichten, Zahlungsverpflichtungen, Freigaben und Beistellungen rechtzeitig erfüllt.
6.2 Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereiches von FlexBio liegen, insbesondere höhere Gewalt, Naturereignisse, Krieg, Sabotage, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Lieferkettenstörungen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Reisebeschränkungen, ungewöhnliche Krankheitsraten, Transporthindernisse oder Verzögerungen bei Vorlieferanten, verlängern Liefer- und Leistungsfristen angemessen.
6.3 Das Gleiche gilt, wenn erforderliche Genehmigungen, Gutachten, Freigaben, Unterlagen, Daten, Anzahlungen, bauseitige Leistungen oder sonstige Mitwirkungen des Kunden nicht rechtzeitig vorliegen oder sich nachträglich einvernehmlich oder aufgrund technischer, rechtlicher oder tatsächlicher Erfordernisse Änderungen ergeben.
6.4 Sich abzeichnende Verzögerungen teilt FlexBio dem Kunden, soweit möglich, zeitnah mit. Beruht ein Lieferverzug auf einer von FlexBio zu vertretenden schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, haftet FlexBio nach Maßgabe von Ziffer 10.
6.5 FlexBio ist zu Teilleistungen und Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, soweit dem Kunden hierdurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen.
7. Gefahrenübergang, Versandbereitschaft und Abnahme
7.1 Bei Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Kunden, bei Versendung mit Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde im Annahmeverzug befindet.
7.2 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf ausdrückliche Anordnung und auf Kosten des Kunden. Nimmt der Kunde oder sein Vertreter Ware von einem Spediteur oder sonstigen Dritten entgegen, hat er diese vor Annahme auf erkennbare Transportschäden zu prüfen und etwaige Schäden unverzüglich schriftlich beim Transporteur und gegenüber FlexBio anzuzeigen.
7.3 Angelieferte Gegenstände sind auch bei unwesentlichen Mängeln entgegenzunehmen, unbeschadet der gesetzlichen und vertraglichen Mängelrechte des Kunden.
7.4 Bei abnahmepflichtigen Werkleistungen, technischen Anlagen oder Maschinen erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung bzw. nach erster erfolgreicher Inbetriebnahme, soweit eine Inbetriebnahme geschuldet ist. Über die Abnahme kann ein Abnahmeprotokoll gefertigt werden. Eine verweigerte oder verzögerte Unterschrift hindert die Abnahme nicht, wenn die Voraussetzungen dieser Ziffer erfüllt sind.
7.5 Kleinere Mängel, Restarbeiten oder Abweichungen, die den sicheren und bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der Kunde hat im Fall einer Abnahmeverweigerung mindestens einen wesentlichen Mangel konkret zu benennen.
7.6 Verzögert sich die Abnahme, die Lieferung, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme nach Meldung der Versandbereitschaft oder Fertigstellung aus Gründen, die FlexBio nicht zu vertreten hat, gilt der Liefergegenstand einschließlich der bis dahin erbrachten Leistungen nach Ablauf von 30 Tagen ab Meldung der Versandbereitschaft oder Fertigstellung als abgenommen, sofern FlexBio den Kunden auf diese Folge hingewiesen hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert.
7.7 Bei reinen Lieferungen ohne abnahmepflichtige Werkleistung gelten die vertraglichen Lieferpflichten mit Lieferung bzw. Übergabe an den Versanddienstleister erfüllt. Eine zusätzliche schriftliche Bestätigung durch den Kunden ist hierfür nicht erforderlich.
8. Montage und Inbetriebnahme
8.1 Montage-, Aufstellungs- und Inbetriebnahmeleistungen werden von FlexBio nur durchgeführt, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Ist eine Pauschale vereinbart, umfasst sie nur die im Angebot ausdrücklich beschriebenen Leistungen und Voraussetzungen.
8.2 Verzögert sich die Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme, Abnahme oder Übergabe ohne Verschulden von FlexBio, trägt der Kunde alle hierdurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere Kosten für Wartezeiten, zusätzliche An- und Abreisen, Reisezeiten, Terminverschiebungen, Organisation, Verpflegung, Übernachtung, erneute Baustelleneinrichtung und Mehraufwand des Montage- oder Servicepersonals.
8.3 Der Kunde bescheinigt die Arbeitszeit und die Arbeitsleistung der Mitarbeiter von FlexBio auf dem vorgelegten Formblatt nach beendeter Arbeit, bei längeren Einsätzen mindestens wöchentlich. Unstimmigkeiten sind unverzüglich zu vermerken. Das Fehlen einer Unterschrift schließt die Abrechnung nach den Aufzeichnungen des FlexBio-Personals nicht aus, sofern der Kunde nicht unverzüglich substantiierte Einwendungen erhebt.
8.4 Die für Montage und Inbetriebnahme notwendigen Hilfskräfte, Hebe-, Rüst- und Transportvorrichtungen, Strom, Wasser, Lagerflächen, Arbeitsbereiche, Medien, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie sonstigen bauseitigen Voraussetzungen sind vom Kunden rechtzeitig und kostenfrei bereitzustellen, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
8.5 Für das Aufbewahren von Anlagenteilen, Material und Werkzeugen sind ausreichend große, trockene, geschützte und verschließbare Räume bzw. Flächen zur Verfügung zu stellen. Die Gefahr für auf der Baustelle abhanden gekommene oder beschädigte Teile trägt der Kunde, soweit der Verlust oder Schaden nicht von FlexBio zu vertreten ist.
8.6 Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Verlassen der Baustelle durch Mitarbeiter von FlexBio über den Stand der Arbeiten und etwaige erkennbare Schäden zu informieren. Schäden, für die FlexBio verantwortlich gemacht werden soll, sind FlexBio unverzüglich und möglichst vor Verlassen der Baustelle durch das FlexBio-Personal schriftlich anzuzeigen.
8.7 Änderungen, Zusatzarbeiten oder Mehrkosten, die aufgrund behördlicher Anforderungen, geänderter Standortbedingungen, nicht zutreffender Kundendaten oder bauseitiger Umstände erforderlich werden, sind vom Kunden zu tragen und werden gesondert berechnet.
9. Mängelansprüche und Gewährleistung
9.1 Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, Lieferung, Montage oder Abnahme auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und Funktion zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind FlexBio unverzüglich, spätestens binnen einer Kalenderwoche, schriftlich anzuzeigen. Für Kaufleute gilt ergänzend § 377 HGB.
9.2 Der Liefergegenstand ist nach Entdeckung eines Mangels in dem Zustand, in dem sich der Mangel gezeigt hat, zur Untersuchung durch FlexBio bereitzuhalten, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Veränderungen, Weiterverarbeitung, Vermischung, eigenmächtige Reparaturen oder Eingriffe dürfen nur erfolgen, wenn sie zur Schadensminderung zwingend erforderlich sind oder FlexBio zuvor zugestimmt hat.
9.3 Unwesentliche oder marginale Abweichungen in Ausführung, Maß, Gewicht, Farbe, Form, technischer Gestaltung oder Leistung stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Funktion und der bestimmungsgemäße Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
9.4 Bei berechtigter Mängelrüge ist FlexBio nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Der Kunde hat FlexBio für jeden Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen. Während der Nacherfüllungsfrist sind Rücktritt und Minderung ausgeschlossen, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes gilt.
9.5 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn FlexBio mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist, darf der Kunde einen Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen. FlexBio ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.
9.6 Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel oder Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung, Zweckentfremdung, Überbeanspruchung, fehlerhaftem Einbau durch den Kunden oder Dritte, mangelhafter Wartung, Nichtbeachtung technischer Vorgaben, Nichtbeachtung von Herstellerangaben, ungeeigneten Betriebsstoffen, natürlichem Verschleiß, Gewaltanwendung, kundenseitigen Eingriffen, Änderungen oder Instandsetzungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FlexBio beruhen.
9.7 Verschleißteile und Teile, die einem natürlichen Gebrauch oder einer betrieblichen Abnutzung unterliegen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, soweit nicht ein bereits bei Gefahrübergang vorhandener Material- oder Herstellungsfehler vorliegt.
9.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit gesetzlich zulässig und sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, zwölf Monate ab Lieferung, bei abnahmepflichtigen Leistungen ab Abnahme. Bei Blockheizkraftwerken (BHKW) gilt zusätzlich eine Begrenzung auf maximal 8.000 Betriebsstunden nach dem Prioritätsprinzip; maßgeblich ist der früher eintretende Zeitpunkt.
9.9 Verzögert sich Lieferung, Abnahme oder Inbetriebnahme aus Gründen, die FlexBio nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 14 Monate nach schriftlicher Meldung der Versandbereitschaft, soweit gesetzlich zulässig.
9.10 Für gebrauchte Ware wird keine Gewährleistung übernommen, es sei denn, FlexBio hat eine Gewährleistung oder Garantie schriftlich ausdrücklich zugesagt.
9.11 Die Gewährleistung für bauseitige Anlagen, Anlagenteile, Komponenten, Vorleistungen, Medien, Schnittstellen und Betriebsbedingungen ist ausgeschlossen, auch wenn FlexBio-Personal an deren Einbau, Anschluss, Prüfung oder Inbetriebnahme mitgewirkt hat, soweit der Mangel nicht von FlexBio zu vertreten ist.
10. Haftung
10.1 FlexBio haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet FlexBio nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Betriebsunterbrechungen, Umweltschäden bei Gewässern sowie Schäden aufgrund kundenseitiger Eingriffe in Anlagentechnik, technische Abläufe, Software, Steuerung oder Falschmontage ausgeschlossen.
10.4 Bei Planungen, Berechnungen, Prognosen, Ertragsabschätzungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Einsparannahmen, Gas-, Energie-, Abwasser- oder Emissionswerten haftet FlexBio nur für die fachgerechte Verarbeitung der vom Kunden oder von Dritten vorgegebenen Daten und Annahmen. Keine Haftung wird übernommen, wenn sich Planungsgrundlagen ändern oder nachträglich als unzutreffend, unvollständig oder nicht repräsentativ erweisen.
10.5 Soweit die Haftung von FlexBio ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragten von FlexBio.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 FlexBio behält sich das Eigentum an Liefergegenständen bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Vertrag vor. Dies gilt auch für Liefergegenstände, die als Teilkomponenten in bestehende oder neu zu errichtende Anlagen eingebaut werden, soweit gesetzlich zulässig.
11.2 Der Kunde hat FlexBio von Zugriffen Dritter, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen sowie sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat FlexBio alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen schuldhaften Verstoß gegen diese Pflicht entstehen.
11.3 Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht trotz Mahnung nicht nach, kann FlexBio die Herausgabe der noch im Eigentum von FlexBio stehenden Liefergegenstände nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen. Transport-, Rückbau-, Lager- und Verwertungskosten trägt der Kunde. Im Verwertungsfall wird der Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Forderungen von FlexBio angerechnet.
12. Software, Nutzungsrechte, Updates und kundenspezifische Anpassungen
12.1 Soweit im Lieferumfang Software, Steuerungsprogramme, SPS-Programme, Visualisierungen, Datenstrukturen, Schnittstellen, Parametrierungen, Bedienoberflächen, Skripte, Auswertungen oder sonstige digitale Bestandteile enthalten sind, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Nutzung auf dem dafür vorgesehenen Liefergegenstand. Alle darüber hinausgehenden Rechte verbleiben bei FlexBio oder dem jeweiligen Rechteinhaber.
12.2 Der Kunde darf Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder verändern. Herstellerangaben, Copyright-Vermerke, Schutzrechtsvermerke, Versionshinweise und technische Schutzmaßnahmen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FlexBio nicht entfernt oder verändert werden. Unterlizenzen, Weitergabe an Dritte und Nutzung auf anderen Anlagen oder Systemen sind nicht zulässig, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
12.3 FlexBio ist nicht verpflichtet, Updates, Upgrades, Patches, neue Versionen, Funktionsänderungen, Sicherheitsaktualisierungen oder sonstige Weiterentwicklungen für von FlexBio entwickelte oder angepasste Programme zur Verfügung zu stellen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist oder zwingende gesetzliche Mängelrechte entgegenstehen.
12.4 Software-Updates, Upgrades, Patches, Anpassungen, Erweiterungen und Implementierungen sind kostenpflichtig. Dies gilt auch für Updates oder Anpassungen, die aus Sicht von FlexBio für den sicheren, ordnungsgemäßen, effizienten oder langfristigen Weiterbetrieb der Anlage erforderlich oder zweckmäßig sind, soweit die Ursache nicht in einem von FlexBio zu vertretenden Mangel liegt, der bereits bei Gefahrübergang bzw. Abnahme vorhanden war.
12.5 Kundenspezifische Softwareanpassungen, kundenspezifische Parametrierungen, Schnittstellenanpassungen, Erweiterungen, Änderungen an Visualisierungen sowie Updates oder Anpassungen hierzu sind immer gesondert kostenpflichtig, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang enthalten sind.
12.6 Der Preis für Software-Updates, kundenspezifische Anpassungen und damit verbundene Leistungen setzt sich insbesondere aus Entwicklungs-, Projektierungs-, Parametrierungs-, Implementierungs-, Dokumentations-, Reise-, Inbetriebnahme-, Test- und Prüfkosten zusammen. Erforderliche Testläufe, Wiederholungsprüfungen und Vor-Ort-Einsätze werden gesondert nach Aufwand berechnet.
12.7 FlexBio übernimmt keine Gewähr dafür, dass Software unter allen denkbaren Betriebs-, System-, Netzwerk-, Schnittstellen-, IT-Sicherheits- oder Kombinationsbedingungen fehlerfrei funktioniert. Der Kunde ist für geeignete Datensicherung, IT-Sicherheit, Zugriffsschutz, Systemumgebung, Netzqualität, Spannungsversorgung und die Einhaltung der technischen Vorgaben verantwortlich.
12.8 Änderungen der Kundenumgebung, externer Schnittstellen, Betriebssysteme, Netzwerkarchitektur, IT-Sicherheitsanforderungen, gesetzlicher oder technischer Rahmenbedingungen sowie Änderungen durch Dritte können Anpassungsbedarf auslösen. Solche Anpassungen sind gesondert zu vergüten, soweit FlexBio deren Ursache nicht zu vertreten hat.
13. Verantwortlichkeiten, Mitwirkungspflichten und bauseitige Leistungen des Kunden
13.1 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass bestellte Gerätschaften, Komponenten, Anlagen und Software in seine Anlage, Infrastruktur, Betriebsabläufe, IT-Umgebung und Genehmigungssituation eingebaut bzw. integriert werden können. Der Kunde bleibt zur Abnahme und Bezahlung bestellter Leistungen verpflichtet, wenn der Einbau oder Betrieb aus Gründen scheitert oder verzögert wird, die FlexBio nicht zu vertreten hat.
13.2 Der Kunde ist für Netzqualität, Netzsicherheit, Medienqualität, Betriebsstoffe, Hilfsstoffe, bauseitige Schnittstellen, Zugänglichkeit, Standortbedingungen, Genehmigungen und die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Daten verantwortlich. Er hat insbesondere anzugeben, welchen Betriebsstrom er bereitstellt, welche Strom- oder Gaseinspeisung möglich ist und welche technischen Besonderheiten seines Energieversorgers, Netzbetreibers oder Standortes bestehen.
13.3 Folgende bauseitige Leistungen sind nicht im Lieferumfang enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich aufgeführt sind: Erd-, Mauer-, Fundament-, Dachdecker-, Stemm-, Kernbohr-, Verputz-, Abdicht- und Malerarbeiten, Brandschutzmaßnahmen, innerer und äußerer Blitzschutz, behördliche Abnahmen, Genehmigungen und alle weiteren nicht ausdrücklich aufgeführten Leistungen.
13.4 Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben können sich aufgrund technischer Weiterentwicklungen, Optimierungen, konstruktiver Anpassungen oder geänderter Projektgrundlagen ändern, sofern die vertraglich vereinbarte Funktion im Wesentlichen erhalten bleibt und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.
13.5 Zufahrten zum Einsatzort sowie der Standplatz für den Kran sind bauseits so herzurichten, dass sie den Verkehrsregellasten für Schwerlastfahrzeuge nach DIN 1072 (SLW 60) standhalten. Für Schäden an Zufahrten oder Kranstellflächen übernimmt FlexBio keine Haftung, soweit FlexBio den Schaden nicht zu vertreten hat.
13.6 Bei bauseitigen Montageunterbrechungen, fehlender Zugänglichkeit, nicht fertiggestellten Vorleistungen, fehlenden Genehmigungen, fehlenden Medien, ungeeigneten Betriebsstoffen, unzureichenden Lagerflächen oder sonstigen vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen werden die FlexBio entstehenden Mehrkosten für An- und Abreise, Verpflegung, Übernachtung, Wartezeiten, Terminplanung, Organisation, Remobilisierung und Mehraufwand gesondert berechnet.
13.7 Für eine reibungslose Montage stellt der Kunde rechtzeitig und kostenfrei bereit: Strom 400 VAC 32 A und 230 VAC 16 A, Wasser, ausreichend überdachten Lager- und Montageplatz, erforderliche Gerüste, Gerüstbahnen, Arbeitsbühnen, Gabelstapler, befestigte Zufahrt zum und um den Aufstellungsort, allgemein gute Zugänglichkeit der Baustelle sowie die Nutzung von Sanitäranlagen und Umkleideräumen durch das Montagepersonal.
13.8 Der Kunde stellt sämtliche für Inbetriebnahme, Probebetrieb und laufenden Betrieb erforderlichen Betriebs- und Hilfsstoffe, insbesondere Frostschutzgemisch, Öl und alle weiteren Medien, nach den Vorgaben von FlexBio sowie den Vorgaben der jeweiligen Hersteller bauseits und in geeigneter Qualität zur Verfügung. Dies gilt auch für die Erstinbetriebnahme.
13.9 Vorbereitende Arbeiten, insbesondere Erd-, Fundament-, Bau-, Gerüst-, Medien-, Elektro-, Rohrleitungs- und Zufahrtsarbeiten, müssen rechtzeitig abgeschlossen sein. Fundamente müssen vollständig trocken und abgebunden sein. Kosten und Verzögerungen aufgrund fehlender oder mangelhafter Vorleistungen trägt der Kunde.
14. Planungs- und Ingenieurleistungen
14.1 Planungs- und Ingenieurleistungen werden ausschließlich gemäß dem im Angebot definierten Liefer- und Leistungsumfang erbracht. Leistungen, die darüber hinausgehen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und werden zusätzlich vergütet.
14.2 Die angebotenen Planungs- und Ingenieurleistungen sind für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten ab Datum der Beauftragung und Eingang der vollständigen vereinbarten Anzahlung gültig. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist FlexBio berechtigt, die Arbeiten auszusetzen und/oder eine Anpassung von Zeitplan und Vergütung zu verlangen.
14.3 Der Kunde stellt alle erforderlichen Informationen, Entscheidungen, Genehmigungen, Daten, Bestandsunterlagen, Schnittstellenangaben, Freigaben und sonstigen Unterlagen rechtzeitig, vollständig und zutreffend zur Verfügung. Verzögert der Kunde die Bereitstellung notwendiger Informationen, die Prüfung oder Freigabe von Dokumenten oder andere für den Projektfortschritt relevante Schritte, ist FlexBio berechtigt, Termine anzupassen und zusätzliche Kosten für Wartezeiten, Mehrarbeiten, Umplanungen oder Remobilisierung in Rechnung zu stellen.
14.4 Bei durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte verursachten Verzögerungen von mehr als 30 Tagen kann FlexBio die Leistungen vorübergehend aussetzen. Ein Wiederanlauf der Arbeiten erfordert eine schriftliche Abstimmung und kann zusätzliche Kosten verursachen.
14.5 Änderungen des Projektumfangs, der Schnittstellen, der örtlichen Gegebenheiten, der Datengrundlage oder gesetzlicher bzw. technischer Anforderungen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Angebotes sind, gelten als Änderungsauftrag und können Preis, Termine und Leistungsumfang beeinflussen.
14.6 Alle Pläne, Zeichnungen, Modelle, Berechnungen und technischen Aussagen basieren auf den zum Erstellungszeitpunkt vorliegenden Annahmen, Daten und Rahmenbedingungen. Ändern sich diese Grundlagen, kann eine Aktualisierung erforderlich werden, die gesondert vergütet wird.
14.7 Der angebotene Preis für Planung setzt einen kontinuierlichen Projektfortschritt voraus. Bei kundenbedingten Unterbrechungen oder Verzögerungen, die den vereinbarten Zeitplan überschreiten, behält sich FlexBio vor, eine Vertrags- bzw. Preisanpassung zu verlangen, Stand-by- oder Remobilisierungskosten zu berechnen oder ein aktualisiertes Angebot für die verbleibenden Arbeiten vorzulegen.
14.8 FlexBio ist nicht verpflichtet, Planungskapazitäten unbegrenzt vorzuhalten. Kann die Planungsphase aufgrund von Kundenverzögerungen nicht innerhalb des Zeitraums von zwölf Monaten abgeschlossen werden, ist FlexBio berechtigt, die Planungsleistungen aus wichtigem Grund zu beenden und die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen.
15. Verjährung
15.1 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist und soweit gesetzlich zulässig, verjähren Ansprüche gegen FlexBio innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
15.2 Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für arglistig verschwiegene Mängel sowie für Ansprüche, für die gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen gelten, insbesondere soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB zwingend Anwendung finden.
16. Gerichtsstand
16.1 Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Göttingen. FlexBio ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
17. Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht und salvatorische Klausel
17.1 Die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
17.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FlexBio abzutreten, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes gilt.
17.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Parteien werden, soweit erforderlich, eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
17.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Vorrangige Individualabreden bleiben unberührt.